Länderfinanzausgleich: Wir brauchen Fakten

Veröffentlicht am 08.02.2013 in Bundespolitik

Es ist unerträglich, wie insbesondere der bayerische Finanzminister Söder sich zu den Bund-Länder-Finanzbeziehungen äußert. Entweder ist die Sachkenntnis dieses politischen Sprücheklopfers sehr beschränkt, oder aber man will die Öffentlichkeit aus wahltaktischen Gründen bewusst täuschen.

Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass die Finanzausgleichsmaterie kompliziert und deshalb nicht jedem leicht zugänglich ist, aber es ist schon erstaunlich, welche uralten Ladenhüter da immer wieder ins mediale Fenster gestellt werden. Und jetzt wollen einige Länder mit den gleichen falschen Behauptungen wieder einmal zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe ziehen.

Nötig ist mehr sachliche Information für die Öffentlichkeit statt der Sprüche aus Bayern und Hessen: Die klagenden süddeutschen Länder argumentieren wieder einmal mit ihrer hohen Belastung durch den Länderfinanzausgleich (LFA). Tatsache aber ist, dass der LFA nur ein Teilstück des gesamten bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ist. Wird die Bedeutung der LFA-Ausgleichsstufe in der öffentlichen Diskussion aus Unkenntnis oder zur Täuschung so überhöht?

Denn durch das bundesstaatliche Finanzausgleichssystem wurden 2012 (nach den letzten verfügbaren Zahlen des Bundesfinanzministeriums) rund 30,5 Milliarden Euro auf die einzelnen Länder verteilt. Im von Bayern und Hessen beanstandeten LFA wurden lediglich 7,9 Milliarden Euro zwischen den Ländern umgeschichtet. Das sind aber nur 26 %. Dennoch wird der Eindruck erweckt, als ob die Finanzkraftverbesserungen bei den finanzschwachen Ländern ausschließlich von den drei finanzstarken Ländern bezahlt werden müssten.

Tatsächlich ist aber auch der Bund in großem Umfang an dem mehrstufigen bundesstaatlichen Finanzausgleichssystem und damit auch an den finanziellen Hilfen beteiligt.
Erfolgt die Umverteilung unter den Ländern, dann werden diese Umschichtungen als horizontaler Finanzausgleich bezeichnet. Was die steuer- und finanzstarken Länder an die finanzschwachen Länder abzugeben haben, findet auf zwei Ausgleichsstufen statt. Zunächst durch die Ergänzungsanteile an der Umsatzsteuer für die besonders steuerschwachen Länder; das ist mit rund 11, 2 Milliarden Euro die größte Umverteilungsstufe des gesamten bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems. Und anschließend durch den LFA, der durch die Vorschaltung eines Umsatzsteuervorwegausgleichs wesentlich entlastet und so in seinem Umfang erheblich geringer gehalten werden konnte.

Durch diese beiden Stufen des horizontalen Finanzausgleichs wurden 2012 rund 19,1 Milliarden zwischen den Ländern umverteilt; das sind 62,7 % des Gesamtvolumens des bundesstaatlichen Finanz-ausgleichssystems. Der Umsatzsteuervorwegausgleich wird, auch wenn er aus der Umsatzsteuermasse der Länder erbracht wird, von den finanzstarken Ländern verschwiegen. Diese horizontale Ausgleichsstufe verringert nämlich die Bedeutung ihrer Argumentation mit der Belastung durch den LFA.

Was der Bund an Zuweisungen an die Länder gibt, findet erst im Anschluss an die horizontale Umverteilung zwischen den Ländern statt. Dennoch vermischen die süddeutschen Klageländer die Finanzkraftanhebungen bei den finanzschwachen Ländern durch alle Ausgleichsstufen mit den Ergebnissen des Länderfinanzausgleichs.

Der Länderfinanzausgleich ist ein reiner Steuerkraft-ausgleich. Er ist deshalb auch nicht vom Ausgabeverhalten der Empfängerländer abhängig. Das Gegenteil wird von den süddeutschen Klageländern jedoch immer wieder vorgetragen, weil das eine öffentlichkeitswirksame Behauptung ist.

Die sogenannte „Einwohnerveredelung“ der Stadtstaaten wurde schon immer von den süddeutschen Ländern in ihren Klageschriften beanstandet. Generelle Bedarfselemente, wie sie in der Form der Gewichtung der Einwohnerzahlen der Stadtstaaten im LFA vorgesehen sind, werden dabei abgelehnt. Sie werden jedoch bei der Berücksichtigung des kommunalen Bedarfs im LFA von den finanzstarken Ländern gefordert und verteidigt, weil diese Länder dadurch erhebliche finanzielle Vorteile haben.

Ein zentraler Punkt in der Argumentation der Klageländer ist das angebliche Fehlen von Anreizwirkungen im LFA. Verschwiegen wird, dass es im LFA ein von den Ländern vorgeschlagenes Anreiz-Prämiensystem seit vielen Jahren gibt. Diese Lösung wird aber generell als ungeeignet und unwirksam bewertet.
Die im Grundgesetz verankerte solidarische Verantwortung der finanzstarken Länder gegenüber den finanzschwachen Ländern erfolgt seit eh und je durch ein mehrstufiges Ausgleichssystem. Das war nach der Wiedervereinigung durch das Hinzukommen der neuen Länder, die eine sehr geringe Wirtschafts- und Steuerkraft hatten und immer noch haben, stark ausgeweitet worden und hat zu den jetzt kritisierten hohen Transfer-Zahlungen geführt. Soll jetzt durch die Verfassungsklagen ein Ausstieg aus der Unterstützung der neuen Länder vorbereitet werden?

Es ist bei den starken Unterschieden in der Steuer- und Finanzausstattung der 16 Länder nicht überraschend, dass die neuen Länder rund 83 % bei den Umsatzsteuer-ergänzungsanteilen – beziehungsweise 80 % – beim LFA – des jeweiligen Umschichtungsvolumens erhalten.

Die ständigen Hinweise darauf, dass es kein gerechter Länderfinanzausgleich sei, wenn drei oder vier Länder an alle anderen zahlen müssten, mögen eingängig sein, sind aber abwegig. Entscheidend für die Ausgleichsleistungen des horizontalen Finanzausgleichs ist nämlich nicht die Zahl der finanzschwachen oder finanzstarken Länder. Maßgebend für die Höhe der Ausgleichsverpflichtungen und Ausgleichsansprüche sind die jeweiligen Einwohnerzahlen eines Landes. Die einwohnerstärksten Länder Berlin und Sachsen erhalten aus dem horizontalen Finanzausgleich die weitaus höchsten Beträge: Berlin insgesamt 4.080 Millionen Euro, Sachsen insgesamt 3.895 Millionen Euro.

Umgekehrt haben diejenigen finanzstarken Länder die höchsten Leistungen zu erbringen, die hohe Einwohnerzahlen aufweisen.
Wie aber sehen die Transferzahlungen für die einzelnen Zahler- und Empfängerländer aus, wenn man sie auf den Einwohner in den jeweiligen Ländern bezieht? Dann erst wird die Ausgleichsfunktion der einzelnen Stufen des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystem deutlich. Doch diese entscheidenden Zahlen werden von den Klageländern verschwiegen. Die Überforderungsdebatte kann aber erst seriös geführt werden, wenn diese Zahlen auf den Tisch kommen. Mit den Klagen wollen die Länder Bayern und Hessen in einem Landtagswahljahr von ihren eigenen Haushaltsproblemen ablenken. Es ist unbestritten, dass eine Überprüfung des gegenwärtigen bundesstaatlichen Ausgleichssystems bis 2019 stattfinden wird. Das ist eine verfassungsrechtlich vorgesehene politische Aufgaben-stellung für Bund und Länder. Diese Aufgabe kann und wird das Bundesverfassungsgericht nicht übernehmen.

Wie lange das gerichtliche Verfahren auch dauern wird: Bevor eine neue Ausgleichsregelung in Kraft treten kann, ist der Bundesgesetzgeber am Zuge. Es sollte auch den Klageländern bekannt sein, dass dabei nur eine Konsenslösung möglich ist.

 

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